T-Online Verfahren - Update
Die Ausgangslage
Gegen die Verschmelzung der T-Online International AG (TOI) auf die Deutsche Telekom AG (DTAG) läuft bekanntlich beim LG Darmstadt eine Anfechtungsklage, an der auch die DSW über ein Mitglied beteiligt ist.
Wir nehmen die jüngste Berichterstattung über die Entscheidung des LG Darmstadt im Freigabeverfahren zum Anlass, unsere Mitglieder auf den neuesten Stand zu bringen:
Grundsätzlich führt eine erhobene Anfechtungsklage auch bei Verschmelzungen dazu, dass der zugrunde liegende Hauptversammlungsbeschluss nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann. Damit wird die Verschmelzung zunächst nicht wirksam. Die Gesellschaft müsste abwarten, bis über die Anfechtungsklage rechtskräftig, d.h. ggf. in mehreren Instanzen, entschieden ist. Dies könnte theoretisch Jahre dauern.
Vor diesem Hintergrund ermöglicht § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) der betroffenen Gesellschaft, unter bestimmten Voraussetzungen eine vorzeitige Eintragung im Handelsregister herbeizuführen, ohne den Ausgang des Hauptsacheprozesses abwarten zu müssen.
Auch die TOI hat einen derartigen Freigabeantrag an das Landgericht Darmstadt gestellt. Die Entscheidung vom 29. November 2005, über die in der Presse berichtet wurde, bezieht sich auf dieses Freigabeverfahren. Das Landgericht hat festgestellt, dass die bei ihm eingegangenen Klagen überwiegend weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sind und das Interesse der TOI an einer vorzeitigen Handelsregistereintragung nicht die Interessen der klagenden Aktionäre überwiegt. Es hat den Freigabeantrag deshalb zurückgewiesen.
Diese gerichtliche Entscheidung stellt aus Sicht der DSW einen ersten Teilerfolg dar. Allerdings wird die TOI gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt sehr wahrscheinlich sofortige Beschwerde einlegen. Das Oberlandesgericht wird dann das Freigabeverfahren in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht noch einmal komplett aufrollen müssen. Die DSW geht davon aus, dass eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren voraussichtlich erst in einigen Monaten ergehen wird. Der Verschmelzungsbeschluss kann damit voraussichtlich nicht mehr im Jahre 2005 in das Handelsregister eingetragen werden.
Die Konsequenzen
Wir sind verschiedentlich gefragt worden, welche Auswirkungen die Entscheidung vom 29. November 2005 bzw. das gesamte Verfahren auch für diejenigen TOI-Aktionäre hat, die nicht an dem Anfechtungsprozess beteiligt sind. Hierzu ist folgendes zu sagen:
Eine Anfechtungsklage ist darauf gerichtet, den angegriffenen Hauptversammlungsbeschluss vom Gericht für nichtig erklären zu lassen. Sollten die Kläger im Falle TOI Erfolg haben, würde der Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung aus Ende April 2005 für nichtig erklärt, so dass die Fusion auf der Grundlage dieses Hauptversammlungsbeschlusses nicht stattfinden könnte. Die Gestaltungswirkung des Anfechtungsurteils wirkt sich damit für alle TOI-Aktionäre aus, unabhängig davon, ob sie am Verfahren beteiligt sind oder nicht.
Sollte die TOI eine positive Freigabeentscheidung erhalten oder sich im Hauptsacheprozess durchsetzen, wäre der Weg für die Verschmelzung frei. TOI-Aktionäre, die ihre Anteile bis dato nicht verkauft haben, würden ihre Anteilsscheine nach dem im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnis (13 DTAG-Aktien gegen 25 TOI-Aktien) in solche der DTAG tauschen (müssen).
Im Anschluss an die Durchführung der Verschmelzung bestünde dann innerhalb einer Dreimonatsfrist seit Bekanntmachung der Handelsregistereintragung die Möglichkeit, im so genannten Spruchverfahren eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses zu erreichen. Anders als in dem Anfechtungsprozess geht es bei einem Spruchverfahren nicht mehr um das Ob der Verschmelzung, sondern nur noch um seine Konditionen. Die DSW wird in jedem Fall ein Spruchverfahren einleiten, wenn nicht bereits aus dem Anfechtungsprozess heraus auf freiwilliger Basis ein besseres Umtauschverhältnis oder ein öffentliches Kaufangebot zu günstigeren Konditionen erreicht werden kann.
Aus heutiger Sicht gehen wir nicht davon aus, dass es vor rechtskräftigem Abschluss des Freigabeverfahrens in der Beschwerdeinstanz zu einer höheren Gegenleistung der DTAG kommen wird, die Einfluss auf den Börsenpreis der DTAG-Aktie hätte. Vor diesem Hintergrund können wir derzeit nur die Empfehlung aussprechen, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten. Wer seine TOI-Aktien bereits verkauft (hat), nimmt naturgemäß weder an der späteren Verschmelzung teil, noch könnte er ein mögliches neues öffentliches Kaufangebot annehmen, da er nicht mehr über die Aktien verfügt. Diese Aktionäre könnten daher nicht von möglichen positiven Ergebnissen der hier besprochenen Verfahren profitieren.
Bei ergänzenden Fragen sprechen Sie uns bitte telefonisch unter 0211-6697-02 an. Ferner wollen wir unsere Informationen zu TOI hier an dieser Stelle bei entsprechendem Anlass zeitnah aktualisieren, so dass wir uns freuen würden, wenn Sie uns hier regelmäßig besuchen.
Düsseldorf, 5. Dezember 2005

