T-Online - Update 3

Die Ausgangslage

Die Verschmelzung der T-Online International AG (TOI) auf die Deutsche Telekom AG (DTAG) ist mittlerweile im Handelsregister eingetragen und veröffentlicht worden. Wir nutzen deshalb die Gelegenheit, Sie im Hinblick auf den Fortgang der Verschmelzung auf den neuesten Stand zu bringen und allen Interessierten zugleich zu erläutern, wie sie sich an einem Spruchverfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses beteiligen können.

 

Stand der Verschmelzung der T-Online International AG („TOI AG“) auf die Deutsche Telekom AG („DTAG“)

Die Hauptversammlung der TOI AG vom 29. April 2005 hatte dem Abschluss eines Verschmelzungsvertrages zwischen beiden Gesellschaften zugestimmt. Der Verschmelzungsvertrag sieht vor, dass die TOI ihr gesamtes Vermögen mit allen Rechten und Pflichten im Wege einer so genannten Verschmelzung durch Aufnahme auf die DTAG überträgt. Im Gegenzug sollten die TOI-Aktionäre Anteile an der DTAG im Verhältnis 25:13 erhalten.

Die DSW hatte – gemeinsam mit anderen Aktionären – den Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung vom 29. April 2005 angefochten. In diesem Anfechtungsprozess vor dem Landgericht Darmstadt ist bislang keine Entscheidung gefallen.                             

Allerdings hatte die TOI AG zusätzlich ein so genanntes Freigabeverfahren eingeleitet, um trotz der noch laufenden Anfechtungsklage die Verschmelzung vorzeitig vollziehen zu können. In dem Freigabeverfahren hatte das Landgericht Darmstadt zunächst gegen T-Online entschieden, während das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in der nächst höheren Instanz dem Freigabeantrag mit Beschluss vom 08. Februar 2006 entsprochen hat. Die hiergegen eingelegten so genannten Rechtsbeschwerden der klagenden T-Online-Aktionäre wurden vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 29. Mai 2006 als unzulässig verworfen. Damit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt rechtskräftig geworden. Die Verschmelzung ist jeweils am 06. Juni 2006 in den Handelsregistern beider Gesellschaften eingetragen worden. Die diesbezügliche Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte am 09. Juni 2006.

Aufgrund des im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnisses von 25:13 haben die (umtauschberechtigten) Aktionäre der TOI für je 25 auf den Namen lautende Stückaktien der TOI AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals der TOI von 1,00 Euro 13 auf den Namen lautende Stückaktien der DTAG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals der DTAG von 2,56 Euro erhalten. Sofern ein umtauschberechtigter Aktionär nicht über einen Bestand von 25 TOI-Aktien oder einem Vielfachen hiervon verfügte, sind Teilrechte entstanden, für die ebenfalls eine Regulierung vorgesehen ist. Das endgültige Prozedere der Durchführung des Aktienumtausches sowie der Teilrechteregulierung wurde in der Börsen-Zeitung sowie auf den beiden Internetseiten der T-Online (www.t-online.de) und der DTAG (www.deutsche-telekom.de) sowie in der 28. Kalenderwoche 2006 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Unmittelbar nach Wirksamwerden der Verschmelzung haben die Depotbanken die TOI-Aktien in den Kundendepots ausgebucht und zunächst für einen Übergangszeitraum im Verhältnis 1:1 durch so genannte Umtauschansprüche ersetzt. Diese Umtauschansprüche waren an der Frankfurter Wertpapierbörse börsenmäßig handelbar. Der Zwischenschritt war erforderlich, da der wertpapiertechnische Umtausch der ehemaligen TOI-Aktien unmittelbar in neue Aktien der DTAG aus abwicklungstechnischen Gründen erst in der Zeit vom 14. bis 17. Juli 2006 vorgenommen werden konnte. Zwischenzeitlich ist der endgültige Umtausch der Umtauschrechte in neue DTAG-Aktien erfolgt.

 

Spruchverfahren:

Die Eintragung der Verschmelzung in den Handelregistern bewirkt, dass die Verschmelzung als solche nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Dies gilt selbst für den Fall, dass die DSW und die übrigen Aktionäre in der eigentlichen Anfechtungsklage Erfolg haben sollten. In einem solchen Fall bestünden ggf. Schadenersatzansprüche der klagenden Aktionäre, die jedoch nur schwer zu quantifizieren und durchzusetzen sein werden.

Die DSW setzt deshalb auf die Einleitung eines Spruchverfahrens. In diesem Verfahren geht es nicht mehr um die Verschmelzung als solche, sondern um die gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Umtauschverhältnis zu gering war, wird es die DTAG zu einer baren Zuzahlung verpflichten. Die Erfolgsaussichten für dieses Spruchverfahren schätzen wir positiv ein. Die bare Zuzahlung kommt denjenigen ehemaligen TOI-Aktionären zugute, die an dem verschmelzungsbedingten Umtausch teilgenommen haben. Wer vor Durchführung der Verschmelzung seine TOI-Aktien oder die Umtauschrechte veräußert hat, verliert einen möglichen Nachbesserungsanspruch.

Rein rechtlich reicht es aus, wenn nur ein einzelner Anteilseigner ein solches Spruchverfahren einleitet. Entscheidet das Gericht zugunsten der früheren TOI-Aktionäre, wirkt diese Entscheidung „für und gegen alle“. Mittlerweile hat sich bereits eine große Zahl von Betroffenen als Antragsteller bei der DSW gemeldet. Um das Spruchverfahren aufgrund einer zu großen Zahl von Beteiligten nicht unüberschaubar werden zu lassen und zudem den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten, haben wir entschieden, nunmehr keine weiteren Antragsteller für das Verfahren mehr aufzunehmen. Hierdurch entstehen Ihnen jedoch keinerlei Nachteile, da Sie auch ohne eigene Verfahrensbeteiligung aufgrund der Wirkung „für und gegen alle“ von einer etwaigen positiven Entscheidung im Spruchverfahren profitieren würden.

Düsseldorf, den 24. Juli 2006