Wie sieht es eigentlich mit der Außenhaftung aus?

Unter der so genannten Außenhaftung eines Investmentclubs versteht man die Haftung des Clubs gegenüber außenstehenden Dritten, mit denen der Club in irgendeine Form von Rechtsbeziehung getreten ist. Ausführende solcher Geschäfte ist die Geschäftsführung des Investmentclubs. In erster Linie wird es sich hierbei um den Erwerb von Wertpapieren handeln.

Allerdings gilt es auch dabei einiges zu beachten. So könnten zum Beispiel Probleme der Außenhaftung entstehen, wenn zum Kauf von Wertpapieren Kredite aufgenommen wurden. Folgen die Clubgründer der Mustersatzung der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW), dann haben die Clubmitglieder den kreditfinanzierten Wertpapierkauf ohnehin ausgeschlossen. Wie die Erfahrung jedoch lehrt, haben viele Anleger gerade in der vorigen Haussephase alle Vorsicht beiseite gelassen und sind durchaus Engagements auf Kreditbasis eingegangen. Deshalb soll dieser Punkt in einem gesonderten Beitrag behandelt werden. Hierzu gibt es in der nächsten Folge eine eingehende Darstellung.

BGH-Urteil stärkt die einzelnen Gesellschafter

Was die rechtlichen Grundlagen der Außenhaftung eines Investmentclubs angeht, so ging die so genannte herrschende Meinung bislang davon aus, dass es bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch BGB-Gesellschaft genannt) eine Außenhaftung „der Gesellschaft“ gar nicht geben kann. Vielmehr mussten bei einer BGB-Gesellschaft alle Gesellschafter einzeln in Anspruch genommen werden, um einen Anspruch gegen die Gesamtheit der Gesellschafter geltend zu machen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „als solche“ wurde nicht als Trägerin von Rechten und Pflichten, also als rechtsfähig angesehen.

Dem hat vor kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) ein Ende gemacht. Mit seinem Urteil vom 29. Januar 2001 hat der BGH die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt. Sie selbst kann damit Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Damit haften die Gesellschafter eines Investmentclubs nicht mehr direkt und persönlich für Verbindlichkeiten des Clubs, sondern nur noch als Teil der Gesellschaft.

Beschränkung der persönlichen Haftung möglich

Der Unterschied: Die persönliche Haftung des Einzelnen ist sozusagen abhängig geworden von der Haftung der BGB-Gesellschaft. Allerdings erfasst diese Haftung nach wie vor das gesamte Privatvermögen der Gesellschafter. Sofern man aber mit dem Mustervertrag der DSW die Geltung von § 427 BGB, der diese Gesamthaftung anordnet, ausschließt, beschränkt sich diese persönliche Haftung der Gesellschafter auf den Vermögensanteil innerhalb der Gesellschaft.

Wichtig: Diese vertragliche Haftungsbeschränkung kann auch der Bank für eine eventuelle Inanspruchnahme entgegen gehalten werden. Denn sie kennt diese Haftungsbegrenzung, ist ihr doch der Gesellschaftsvertrag bei der Kontoeröffnung vorzulegen.

In den letzten Jahren sind weitere Urteile des BGH zu diesem Fragekomplex ergangen. Thematisiert wurde dabei auch erneut die formularmäßige Haftungsbegrenzung bzw. deren Zuässigkeit. Die DSW geht weiterhin davon aus, dass eine Haftungsbeschränkung über den Gesellschaftsvertrag möglich ist. Betonen möchten wir aber auch, dass der Gesellschaftsvertrag so beschaffen sein sollte, dass erst gar nicht derartige Probleme - wie sie üblicherweise bei einer Kreditaufnahme entstehen können - auftreten.