Antrag auf Einleitung eines Prüfverfahrens gegen AHBR

Herrn

Prof. Dr. Eberhard Scheffler

Präsident der

Deutsche Prüfstelle für

Rechnungslegung DPR e.V.

Zimmerstr. 30

10969 Berlin

 

                                                                               Düsseldorf, 9. Februar 2006

 

 

Antrag auf Einleitung eines anlassbezogenen Prüfverfahrens gemäß § 342 b Absatz 2 Nr. 1 HGB

 

Sehr geehrter Herr Prof. Scheffler,

die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) ist eine Aktionärsvereinigung im Sinne von § 135 Abs. 9 AktG und nimmt in dieser Eigenschaft die Stimmrechte ihrer Mitglieder sowie weiterer Anteilseigner auf den Hauptversammlungen börsennotierter Kapitalgesellschaften wahr. Darüber hinaus bieten wir unseren Mitgliedern den Service außergerichtlicher Rechtsberatung in allen wertpapierbezogenen Rechtsfragen an.

Vor diesem Hintergrund beantragen wir,

 

 

ein anlassbezogenes Prüfungsverfahren im Sinne von § 342 b Absatz 2 Nr. 1 HGB in der Fassung des Bilanzkontrollgesetzes vom 15. Dezember 2004 gegen die Allgemeine Hypothekenbank Rheinboden AG, Bockenheimer Landstraße 25, 60325 Frankfurt/Main (im Folgenden „AHBR“ oder „Gesellschaft“) einzuleiten. Gegenstand der Prüfung soll zunächst der Jahresabschluss der AHBR zum 31. Dezember 2004 sein.

 

Begründung:

Bei der AHBR handelt es sich um ein in der Rechtsform der Aktiengesellschaft organisiertes Realkreditinstitut. Die von ihm emittierten Kommunalobligationen und Pfandbriefe sind, wie der von der AHBR auf ihrer Internetseite veröffentlichten „Wertpapierliste“ zu entnehmen ist, zumindest teilweise zum „amtlichen Handel“ (genauer: amtlicher Markt) verschiedener deutschen Börsenplätze zugelassen. Eine Kopie dieser Wertpapierliste fügen wir als Anlage zu Ihrer Information bei. Ferner sind verschiedene Genussscheinemissionen der AHBR ausweislich der Börsen-Zeitung vom 08. Februar 2006 (Kopie ebenfalls anbei) im so genannten General Standard der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main notiert.

Wie der aktuellen Berichterstattung über die AHBR zu entnehmen ist, erwartet die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2005 einen Bilanzverlust von 1,1 bis 1,3 Milliarden Euro. Dem stehen ausweislich des Quartalsberichts zum 30. September 2005 haftende Mittel unter Einbeziehung von so genanntem Ergänzungskapital aus Genussscheinen und stillen Beteiligungen von lediglich rund 1,8 Milliarden Euro gegenüber.

Nach Angaben der Gesellschaft in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 02. Januar 2006 (vgl. anliegende Kopie) sei das negative Nachsteuerergebnis insbesondere auf die „abschließende Realisierung von Verlusten aus belasteten Zinspositionen und die Neubewertung der Kreditbestände im Zuge einer umfassenden Restrukturierung und Neupositionierung der Bank nach der nunmehr abgeschlossenen Übernahme durch den amerikanischen Finanzinvestor Lone Star“ zurückzuführen.

Die in dieser Ad-hoc-Mitteilung angesprochenen Verluste aus belasteten Zinspositionen resultieren jedoch aus Transaktionen, die bereits im Geschäftsjahr 2001 stattgefunden hatten. Seinerzeit hatte der damals amtierende Vorstand die Zinsentwicklung an den Kapitalmärkten im Anschluss an die Terroranschläge des 11. September 2001 offenbar falsch eingeschätzt.

Im Jahresabschluss sowie im Lagebericht der AHBR zum 31. Dezember 2004, den wir diesem Schreiben als Anlage in Kopie beifügen, finden die Risiken aus diesen Zinsspekulationen nach Ansicht der DSW keine hinreichende Berücksichtigung. Dies gilt insbesondere für den Risikobericht, der Teil des Lageberichts ist. Den Erläuterungen zum Zins- und Provisionsüberschuss (Geschäftsbericht, Seite 73) ist lediglich der Hinweis zu entnehmen, dass der Zinsüberschuss nach wie vor belastet sei „durch die unauskömmlichen Margen aus dem Derivate-Altbestand, der jedoch sukzessive abgebaut“ werde. Die Seite 75 des Geschäftsberichtes enthält zwar Angaben zu den Finanzderivaten, ohne dass diese Angaben jedoch geeignet wären, den bestandsgefährdenden Charakter der eingegangenen Verpflichtungen auch nur ansatzweise deutlich zu machen. Der Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche wurde uneingeschränkt und ohne einen entsprechenden Hinweis auf diese Risiken erteilt.

Eine zutreffende Beurteilung der wahren Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft auf der Grundlage des Geschäftsberichtes per 31. Dezember 2004 war damit aus Sicht der DSW nicht möglich.

Im Vorgriff auf den Jahresabschluss und Lagebericht der Gesellschaft zum 31. Dezember 2005, der derzeit noch nicht vorliegt, hat die Gesellschaft bereits angekündigt, dass die aus den belasteten Zinspositionen resultierenden Verluste „abschließend realisiert“ werden sollen (vgl. Ad-hoc-Meldung vom 02. Januar 2006).

Aus Sicht der DSW ist zu hinterfragen, ob der Sachverhalt „Zinsspekulation“ aus dem Jahre 2001 unter Beachtung der einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften im Jahresabschluss per 31. Dezember 2004 richtig und vollständig abgebildet wurde. Insbesondere stellt sich die Frage, ob seitens des Unternehmens bzw. der testierenden Abschlussprüfer derartige Bilanzierungswahlrechte oder Ermessensspielräume zur Verfügung standen, dass eine Realisierung der Verluste aus den genannten Risiken erst im Jahresabschluss per 31. Dezember 2005 nachgeholt werden durfte.

Das nach § 342 b Absatz 2 Satz 4 HGB vorausgesetzte öffentliche Interesse an der Prüfung ergibt sich bereits daraus, dass die AHBR verschiedene Wertpapieremissionen begeben hat, die an einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind. Zudem handelte es sich bei der zu überprüfenden bilanziellen Behandlung der belasteten Zinspositionen um einen Vorgang, der erheblichen Einfluss auf die dargestellte Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft hatte.

Die DSW behält sich ausdrücklich vor, ihren Antrag auch auf eine Prüfung des Jahresabschlusses der AHBR zum 31. Dezember 2005 zu erweitern. Sollte der bereits angekündigte Bilanzverlust in Höhe von 1,1 bis 1,3 Milliarden tatsächlich realisiert werden, würden sowohl die stillen Beteiligungen als auch die emittierten Genussscheine im Nominalvolumen von 567 Millionen Euro quotal in Anspruch genommen werden müssen. Insoweit besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse der Genussscheininhaber an der Beantwortung der Frage, ob die Realisierung der Verluste aus belasteten Zinspositionen tatsächlich „notwendig“ war, oder ob die Gesellschaft unter dem Einfluss der neuen Großaktionärs Lone Star den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2005 dazu nutzt, eine bilanzielle Sanierung weit überwiegend zu Lasten der stillen Beteiligten sowie der Genussscheininhaber durchzuführen.

Wir hoffen, dass die vorstehenden Ausführungen sowie die beigefügten Unterlagen ausreichend sind, um der Prüfstelle eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu ermöglichen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Die Geschäftsführung

 

(Hocker)                      (Heise)

Anlage